{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Vorliegend ist zu beachten, dass knappe finanzielle Verhältnisse herrschen, die Beklagte an einem bösartigen Hirntumor leidet und dauerhaft erwerbsunfähig ist und es sich auf Seiten des Klägers nicht um die Auf- oder Wiederaufnahme, sondern um die Ausdehnung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit handelt. Ebenfalls zu beachten ist, dass der Kläger vom September 2012 bis August 2014 nebst der Kinderbetreuung\nin einem 100 %-Pensum als Primarlehrer tätig war und die Kinder über den Mittag sowie am\nfrühen und späten Nachmittag jeweils fremdbetreut worden sind (vgl. act. 1/25 sowie act. 14\nZiff. 35 im ES 2014 516) und die Kinder aktuell am Mittwochnachmittag sowie jedes zweite\nWochenende von Freitag bis Sonntag von der Beklagten betreut werden, was vorliegend\neine Abweichung von der 10/16-Regelung erlaubt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist\njedoch keine Abweichung in dem Sinne gerechtfertigt, als dem Kläger bereits heute ein\n100 %-Pensum zuzumuten ist. Das Gutachten von Dr. J.________ vom 5. Dezember 2015,\nwelches sich ausschliesslich über die medizinische Arbeitsfähigkeit des Klägers und nicht\nüber dessen Mehrfachbelastung durch Arbeit, Kinderbetreuung und Haushaltsführung äussert, hat ergeben, dass der Kläger im November 2014 infolge einer chronischen Überforderungssituation eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, differenzialdiagnostisch eine depressive Episode, erlitten hat, welche bis Ende Juni 2015, längstens bis\nnach den Sommerferien 2015 gedauert hat. Gemäss Dr. J.________ hat der Kläger an\nSchlafstörungen und einem Leistungsabfall gelitten, konnte sich nicht mehr konzentrieren\nund hat Anzeichen eines depressiven Syndroms mit Existenzängsten, Grübeln, gedrückter\nStimmung und Beeinträchtigung entwickelt. Gestützt auf diese Ausführungen kann nicht gesagt werden, der Kläger sei ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in der L age, in einem\n100 %-Pensum als Primarlehrer zu arbeiten und sich zusätzlich um die beiden Kinder\nF.________, welcher an einer Teilleistungsschwäche leidet (act. 42/84), und G.________ sowie den Haushalt zu kümmern.\n\n7.6.6 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dem Kläger sei ein 100 %-Pensum zumutbar,\nweil er während des ehelichen Zusammenlebens stets 100 % gearbeitet habe. Es ist zwar\nrichtig, dass der Kläger stets 100 % gearbeitet hat, während des ehelichen Zusammenlebens\nwar der Kläger jedoch gerade nicht Hauptverantwortlicher für die Kinderbetreuung und den\nHaushalt; diese Aufgaben hat damals die Beklagte übernommen. Die faktische Obhut über\nF.________ und G.________ hat der Kläger erst seit September 2012 inne, wobei er erst im\nOktober 2013 definitive Kenntnis über den Verbleib der Kinder in seiner Obhut hatte. Zuzustimmen ist der Beklagten aber insofern, als dem Kläger langfristig ein hypothetisches Einkommen als Primarlehrer anzurechnen ist, während die Anrechnung eines hypothetischen\nEinkommens als Schulleiter zum heutigen Zeitpunkt zu ungewiss ist, zumal der Kläger ab\nDezember 2014 mehrfach krankgeschrieben war und gemäss eigenen Aussagen die Weiterbildung Schulmanagement noch nicht abschliessen konnte und auch die Beklagte die Meinung vertritt, es sei völlig unklar, ob der Kläger jemals eine Teilzeitstelle als Schulleiter finde\n(vgl. act. 28 S. 17).\n\nAngemessen erscheint derzeit ein Arbeitspensum des Klägers von 70 % als Primarlehrer,\nwelches 21 Wochenlektionen umfasst. Wie der Stundenplan 2015/2016 zeigt (act. 42/90),\nwird bei der Stundenplanung auf die Bedürfnisse der Lehrer Rücksicht genommen und die\nStunden werden nicht lose bzw. unzusammenhängend auf die Woche verteilt. Insofern\nSeite 30/36\n\nerscheint es möglich, die dem Kläger bei einem 70 %-Pensum obliegenden 21 Lektionen so\nauf die Woche zu verteilen, dass eine persönliche oder auch externe Betreuung der ebenfalls\ndie Schule U.________ besuchenden Kinder mittags und auch spätnachmittags gewährleistet ist. Bezüglich der Vor- und Nachbereitungen der 21 Wochenlektionen ist der Kläger flexibel und kann diese auch zuhause vornehmen, was die Parteibefragung vom 4. Dezember 2014 im Abänderungsverfahren ergeben hat (vgl. act. 14 Ziff. 18 im ES 2014 516). Sobald G.________ im mm.2024 das 16. Altersjahr erreicht hat, ist dem Kläger ein 100 %-Pen-\nsum als Primarlehrer zumutbar.\n\n"}