{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juli 2016 dauert, arbeitet der Kläger in einem 55 %-Pensum (16 Lektionen, wobei eine Lektion über den Schulpool ausgeglichen wird, was bedeutet, dass der Kläger tatsächlich 15 Lektionen pro Woche unterrichtet vgl. act. 42/90 und act. 60/95), womit er\nein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'992.45 (inkl. Kinderzulagen von CHF 410.00\nund Besondere Sozialzulage von CHF 137.90, exkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderinvalidenrente) erzielt (act. 60/93). In ihrem Arztbericht vom 21. März 2016 diagnostizierte Dr.\nW.________ dem Kläger eine leichte depressive Episode (ICD-10: F F32.0) und führte aus,\ndass sich durch die Pensenreduktion die Work-Life-Balance des Klägers deutlich verbessert\nhabe, weshalb das Pensum nicht erhöht werden solle, da die Kinderbetreuung auf absehbare\nZeit nicht geringer werde. Der verbesserte Gesundheitszustand des Klägers habe eine Reduktion der medikamentösen Behandlung erlaubt, bis Ende 2016 sollten sie ausgesch lichen\nwerden können. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. W.________ fest, dass der Kläger\nsein Arbeitspensum von 50 % beibehalten solle, um einer erneuten Überbelastung vorzubeugen (act. 68/1). In seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 5. Dezember 2015 ist Dr.\nmed. J.________ zum Schluss gekommen, der Kläger leide aus psychiatrischer Sicht an einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur (Z73.1) mit narzisstischen, passiv-aggressiven paranoiden Zügen; Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)\nvon November 2014 bis ungefähr Ende Juni 2015, differenzialdiagnostisch depressive Episode mit Erschöpfungssyndrom. Eine psychische Störung von Krankheitswert könne beim\nKläger derzeit aber nicht festgestellt werden. Die Gefahr einer psychischen Fehlentwicklung\nparanoid-anankastischer Richtung sei vorhanden. In einer chronischen Überforderungssituation habe der Kläger eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, differenzialdiagnostisch eine depressive Episode entwickelt. Diese habe von ungefähr November 2014\nbis Ende Juni 2015, längstens bis zu den Sommerferien 2015 gedauert. In diesem Zeitraum\nsei die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt reduziert bis temporär auf gehoben gewesen gemäss nachvollziehbarer ärztlicher Krankschreibung. Ausserhalb dieser Zeitspanne sei aus\npsychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. In subjektiv -\nobjektiver Übereinstimmung könne keine krankheitswerte Einschränkung der kognitiv-mnesti-\nschen Leistungsfähigkeit und anhand der Akten, der Anamnese und der eigenen Beobachtung keine krankheitswerte Erlebens- oder Verhaltensauffälligkeit gefunden werden. Eine andere als die diagnostizierte und erfolgreich behandelte psychiatrische Krankheit könne nicht\nfestgestellt werden. Zur Stabilisierung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands und\nzur Prävention gegen eine dysfunktionale Entwicklung sei die Weiterführung der laufenden\npsychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive Medikamenteneinnahme zu empfehlen (act. 50).\n\n7.6.5 Gestützt auf das Gutachten von Dr. J.________ steht somit fest, dass der Kläger derzeit unter keiner Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert leidet und ihm alleine gestützt auf\nseine gesundheitliche Verfassung ein Vollzeitpensum als Primarlehrer zumutbar ist (vgl.\nact. 50). Es stellt sich jedoch die Frage, ob es dem Kläger unter Einschluss weiterer Kriterien, namentlich der andauernden Betreuung des 13-jährigen F.________ und dem im mm.\nacht Jahre alt werdenden G.________ zumutbar und möglich ist, das Arbeitspensum von\nderzeit rund 55 % zu erhöhen, und falls ja, in welchem Umfang. Wie bereits ausgeführt, stellt\nSeite 29/36\n\n"}