{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "dd30a9c20085760c63ee2748799120f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n7.6.4 Der Kläger ist ausgebildeter Primarlehrer und arbeitet als Klassenlehrer für die fünfte und\nsechste Klasse an der U.________, wo er die Fächer Französisch, Deutsch, Mathematik, Werken und Sport unterrichtet (vgl. act. 14 Ziff. 15 und 17 im ES 2014 516). Während des ehelichen Zusammenlebens war der Kläger zu 100 % als Lehrer tätig und die Beklagte ging einem\n50 %-Pensum als Verkäuferin nach und kümmerte sich um die Betreuung der Kinder und den\nHaushalt. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2011 wurden die Kinder F.________ und\nG.________ unter die Obhut der Beklagten gestellt (act. 1/34 S. 6 ff.). Im März 2012 wurde bei\nder Beklagten ein bösartiger Hirntumor diagnostiziert (act. 19/6). Seit dem 27. September 2012\nleben die Kinder F.________ (heute 13 Jahre) und G.________ (heute bald 8 Jahre) beim Kläger, welchem die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ mit Abänderungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 25. Oktober 2013 zugeteilt worden ist (act. 1/21\nS. 5 ff.). Bis im Sommer 2014 betrug das Arbeitspensum des Klägers 100 % und das Einkommen gemäss Abänderungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 25. Oktober 2013\nCHF 8'034.00 netto pro Monat (inkl. Kinder- und Sonderzulage sowie Kinderinvalidenrente;\nact. 1/21). Ab August 2014 absolvierte der Kläger den einjährigen CAS Schulmanagement an\nder T.________ und arbeitete im betreffenden Schuljahr noch in einem 78,6 %-Pensum (22,8\nLektionen pro Woche) an der U.________, womit er ein monatliches Nettoeinkommen von\nCHF 5'514.00 (inkl. Kinder- und Sonderzulagen, exkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderinvalidenrente) erzielte (act. 14 Ziff. 12 und 18 im ES 2014 516; act. 39/71; act. 1/9 ff.). Die Allgemeinärztin Dr. med. X.________ hat den Kläger vom 10. bis 31. Dezember 2014 infolge\nKrankheit zu 100 % krankgeschrieben (act. 25/60) und an Dr. med. W.________, Fachärztin\nfür Psychiatrie und Psychotherapie, überwiesen (vgl. act. 42/88). Gemäss Arztbericht von Dr.\nmed. W.________ vom 8. Januar 2015 befindet sich der Kläger seit 17. Dezember 2014 in\npsychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei Dr. W.________ eine Erschöpfungsdepression (ICD-10: F F33.8) sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout, ICD-10:\nZ73.0) diagnostizierte und eine Arbeitsfähigkeit über 80 % als nicht möglich einstufte\n(act. 25/61). Vom 26. Januar bis 15. Februar 2015 hat Dr. X.________ den Kläger wiederum\ninfolge Krankheit zu 100 % krankgeschrieben (act. 39/72). Vom 23. Februar bis 3. April 2015\nbetrug die von Dr. X.________ diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit 70 % und vom 4. April bis\n17. Mai 2015 60 % (act. 39/73; act. 42/89). Mit Attest vom 8. Mai 2015 hielt Dr. W.________\nfest, dass der Kläger im letzten Jahr aufgrund völliger Überforderung eine Erschöpfungsdepression erlitten habe, wovon er sich dank eines tieferen Arbeitspensums sowie psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung recht gut erholt habe. Der Kläger sei alleinerziehender Vater zweier Söhne im Alter von sechs und zwölf Jahren, wobei der ältere Sohn\nSeite 28/36\n\n"}