{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "dd30a9c20085760c63ee2748799120f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n7.6.3 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. der Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht das\nEinkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches\nEinkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist.\nDabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.3 m.w.H.). Ob und in welchem\nUmfang die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der\nScheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter\ndes den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die\nAusdehnung der Erwerbstätigkeit können auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.81 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom\n9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch unter heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen\ngilt als Grundregel, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu\n100 % erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat. Vor noch nicht langer\nSeite 27/36\n\nZeit hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ausdrücklich festgehalten,\ndie unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege auch bereits im obligatorischen Schulalter\nstehender Kinder diene deren Interesse und bilde einen wesentlichen Gesichtspunkt für die\nZuteilung der elterlichen Sorge (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts\n5A_95/2012 E. 4.2 und 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen,\nnicht publiziert in BGE 135 III 158; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 5A_592/2011\nvom 31. Januar 2012 E. 5.1 und 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.2). Gleiches hat\nfür einen kinderbetreuenden Vater zu gelten (Wullschleger, FamKomm Scheidung, a.a.O.,\nArt. 285 ZGB N 62). Freilich handelt es sich hierbei lediglich um Richtlinien, die auf mittlere\nVerhältnisse zugeschnitten sind und in jedem Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit hin überprüft\nwerden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2 und\n5A_241/ 2010 vom 9. November 2010 E. 5.4.3).\n\n"}