{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Auch Dr. J.________ gehe klar davon aus, dass der Kläger aufgrund der übermässigen Doppelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung dekompensiert habe und die psychische Situation erst eine Entspannung erfahren habe, als der Kläger im Sommer 2015 sein\nArbeitspensum auf 50 % reduziert habe. Dass es dem Kläger heute besser gehe, resultiere\neinzig aus der Burnout-Prophylaxe, welche der Kläger umgesetzt habe. Die einzige Möglichkeit, dies umzusetzen, stelle die Reduktion des Arbeitspensums dar. Dass es sich nach der\nAnsicht von Dr. J.________ um eine unpassende Pensenreduktion handle, werde bestritten.\nDie Äusserungen von Dr. J.________ seien denn auch äusserst widersprüchlich. Dieser\nführe gerade selber aus, dass der Kläger aufgrund der Überlastungssituation dekompensiert\nhabe und die Krankschreibung gerechtfertigt gewesen sei, um psychotherapeutische Fortschritte zu erzielen. Weiter halte Dr. J.________ fest, dass durchaus die Möglichkeit einer\nkrankheitswertigen Fehlverarbeitung sowie einer erneuten psychischen Dekompensation bestehe.\n\nSchliesslich sei die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger während des ehelichen Zusammenlebens gerade nicht 100 % gearbeitet\nund zusätzlich die Kinder betreut habe. Auch seien die Kinder nicht fremdplatziert gewesen.\nDie Doppelbelastung Kinderbetreuung und Vollpensum habe sich erst nach der Obhutsumteilung ergeben, wobei sich schnell gezeigt habe, dass dies nicht zumutbar sei (act. 1 S. 5;\nact. 25 S. 13 ff.; act. 42 S. 7 ff. und 10 f.; act. 67 S. 2; act. 68 S. 5 ff.).\n\n7.6.2 Demgegenüber rechnet die Beklagte dem Kläger ein Vollzeitpensum als Primarlehrer mit\neinem monatlichen Einkommen von netto CHF 8'273.00 (inkl. Kinderinvalidenrente von\nCHF 632.00) an. Der Kläger habe sich von Anfang an als fähigeren Obhutsinhaber betrachtet\nund er habe die Obhutszuteilung an die Beklagte nie akzeptiert. Seit dem Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 18. Januar 2012 habe er alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die\nObhut über die Kinder zu erlangen. Die Obhut über die Kinder habe er schliesslich aufgrund\nder Krebserkrankung der Beklagten erhalten. Seit Oktober 2012 lebten die Kinder beim Kläger. Er habe es nicht für notwendig erachtet, das Arbeitspensum zugunsten der Kinderbetreuung zu reduzieren, vielmehr habe er die Kinder extern betreuen lassen. Im Schuljahr\n2014/2015 habe er das Arbeitspensum reduziert, aber nicht etwa für die Kinder, sondern für\neine Weiterbildung, welche vom Arbeitgeber nicht gefordert worden sei. Es sei offensichtlich,\ndass der Kläger die Doppelbelastung über zwei Jahre gut gemeistert habe, ansonsten er\nnicht mit einer Weiterbildung begonnen und weiterhin ein faktisches 100 %-Pensum absolviert hätte. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts\nSeite 26/36\n\n5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2 und 5A_100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4) sei dem Kläger ein 100 %-Pensum zumutbar. Denn der Kläger habe bereits während des ehelichen Zusammenlebens voll gearbeitet und dies so weitergeführt, nachdem die Kinder zu ihm gezogen seien und ihm die Obhut über die Kinder zugesprochen worden sei. Die Kinder seien\nfremdbetreut worden, weshalb der Kläger weiterhin zu 100 % habe arbeiten können. Zudem\nübe die Beklagte am Mittwochnachmittag das Besuchsrecht aus, weshalb die Kinder in dieser Zeit nicht betreut werden müssten. Spätestens nachdem die Kinder im Herbst 2012 auf\nDruck des Klägers zu ihm gezogen seien und er die faktische Obhut über die Kinder gehabt\nhabe, habe er damit rechnen können, dass ihm die Obhut zugeteilt würde. Bereits ab diesem\nZeitpunkt hätte der Kläger ein anderes Betreuungs- und Beschäftigungsmodell wählen\nkönnen.\n\nDas psychiatrische Gutachten von Dr. J.________ vom 5. Dezember 2015 habe ergeben,\ndass beim Kläger ab den Sommerferien 2015 keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei, da beim Kläger keine psychische Störung mit Krankheitswert\nfestgestellt werden könne. Als Grund für die psychische Dekompensation des Klägers von\nca. November 2014 bis Juni 2015 nenne das Gutachten die akuten Beziehungsprobleme und\ndas dysfunktionale Scheitern der Partnerschaft zur Beklagten, nicht aber eine Überlastung\ndurch ein zu hohes Arbeitspensum. Das Gutachten von Dr. J.________ habe klar ergeben,\ndass der Kläger sein Arbeitspensum im Zusammenhang mit dem hängigen Scheidungsverfahren einzig aus taktischen Gründen reduziert habe. Der Kläger sei trotz Kinderbetreuung\njahrelang voll erwerbstätig gewesen und sei in seiner Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen\nGründen nicht eingeschränkt. Es bestünden somit keine Gründe, welche eine Reduktion des\nArbeitspensums rechtfertigen würden. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts\nmüsse somit vom Lohn des Klägers entsprechend seinem früheren 100 %-Pensum ausgegangen werden (act. 19 S. 7; act. 28 S. 15 ff.; act. 41 S. 4 f.; act. 69 S. 2 ff.; act. 67 S. 2 f.).\n\n"}