{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag basiert auf der nachehelichen Solidarität infolge Invalidität der Beklagten, woran die Tatsache, dass der Hirntumor erst nach der\nTrennung der Parteien diagnostiziert worden ist, nichts zu ändern vermag. Nacheheliche Solidarität ist Folge einer lebensprägenden Ehe, und lebensprägend ist eine Ehe, wenn sie Vertrauenspositionen geschaffen hat, die auch nach der Ehe nicht enttäuscht werden dürfen. Ist\ndie Ehe – wie vorliegend – als lebensprägend einzustufen (vgl. vorstehende E. 7.2), wird der\nGesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt.\nKeine Rolle spielt, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht.\nBei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher\nHöhe und wie lange (Art. 125 Abs. 2 ZGB), unterscheidet die Rechtsprechung nicht danach,\nob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert hat. Handelt es sich – wie vorliegend – um eine während der Ehe eingetretene\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) zu berücksichtigen. Für die Erwerbseinbusse der Beklagten infolge Invalidität hat der Kläger auf Grund\nseiner nachehelichen Solidarität nach dem Gesagten somit einzustehen (vgl. BGE 130 III\n537 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_14/2014 E. 3, 5A_750/2011 vom 5. Dezember\n2011 E. 4, 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.5.2, 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008\nE. 5.2.1 f., 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 4.3 und 5C.169/2006 vom 13. September\n2006 E. 2.6).\n\n7.6 Somit ist in einem nächsten Schritt das Einkommen des Klägers zu prüfen.\n\n7.6.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, ihm sei kein hypothetisches Einkomm en anzurechnen, da es ihm nicht zumutbar sei, sein derzeitiges Arbeitspensum von 50 % als Primarlehrer\nauf 100 % zu erhöhen. Während des ehelichen Zusammenlebens habe er in einem 100 %-\nPensum gearbeitet, während die Beklagte einem kleinen Teilzeitpensum nachgegangen sei\nund sich um die Kinder gekümmert habe. Aus diesem Grund sei der Beklagten nach der\nTrennung die Obhut über die Kinder zugeteilt worden. Im Herbst 2012 seien dann aber die\nKinder in schlechter Verfassung zu ihm gekommen und er habe beim Gericht eine Obhutsumteilung beantragt. Diese Obhutsumteilung sei in der Folge erst mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 angeordnet worden, womit er erst ab diesem Zeitpunkt Gewissheit darüber gehabt habe, dass die Kinder definitiv bei ihm bleiben könnten. Zu diesem Zeitpunkt sei aber\ndie viermonatige Kündigungsfrist nach § 16 Abs. 2 lit. a des Personalgesetzes des Kantons\nH.________ bereits verpasst gewesen, um das Pensum auf das nächste Schulsemester zu\nreduzieren. Mit der im August 2014 in Angriff genommenen Weiterbildung, welche der Kläger\naufgrund seines Gesundheitszustandes bis heute nicht habe beenden können, habe er eine\ntragbare Lösung finden wollen, um die Kinderbetreuung und die berufliche Tätigkeit unter einen Hut zu bringen und in einer Führungsposition mit einem dauerhaft reduzierten Arbeitspensum keine allzu grosse Lohneinbusse hinnehmen zu müssen. Bereits in diesem Zeitpunkt\nhabe er gewusst, dass ein 100 %-Pensum sowie die Kinderbetreuung auf Dauer nicht tragbar seien. Im Dezember 2014 sei die Doppelbelastung des Klägers durch Kinderbetreuung\nund 100 %-Pensum endgültig zu viel geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger in\nSeite 25/36\n\nerheblichem Masse arbeitsunfähig gewesen. Dr. W.________ sei in ihrem Arztbericht vom\n8. Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen. Der Kläger habe sodann\nauf Anraten von Dr. W.________ sein Arbeitspensum per 1. August 2015 auf 50 % (15 Lektionen) reduziert. Der Versuch einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % sei leider gescheitert. In ihrem neusten Arztbericht vom 21. März 2016 halte Dr. W.________ unmissverständlich fest, dass der Kläger in absehbarer Zeit sein Arbeitspensum von 50 % beibehalten\nsolle, um einer erneuten Überbelastung vorzubeugen. Einzig die Reduktion des Arbeitspensums könne die gesundheitliche Situation des Klägers stabilisieren.\n\n"}