{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "dd30a9c20085760c63ee2748799120f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n7.4.6 Beitrag an die Altersvorsorge: Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB\nschliesst eine angemessene Altersvorsorge ein. Zu beachten ist, dass der Vorsorgeunterhalt\nnicht in erster Linie der Ausgleichung bestehender Einbussen dient, sondern mögliche\nzukünftige Lücken (nach der Scheidung) in der Altersvorsorge schliessen soll, welche\ndadurch hervorgerufen werden, dass der Berechtigte aufgrund seiner als Folge der Ehe\neingeschränkten Erwerbstätigkeit keine oder nur noch geringe Beiträge an die eigene\nAltersvorsorge wird leisten können (Urteile des Bundesgerichts 5C.140/2004 E. 2.5,\n5C.138/2006 E. 6 und 5C.53/2007 E. 5). Unter der Position \"Altersvorsorge\" fordert die\nBeklagte monatlich CHF 500.00 und führt dazu aus, sie habe sich während der Ehe vor allem\num den Haushalt und die Betreuung der gemeinsamen Kinder gekümmert und nur ein\nkleines Einkommen generiert, weshalb sie keine angemessene Altersvorsorge habe\naufbauen können. Für den Aufbau der Altersvorsorge sei ihr daher ein monatliche r Betrag\nvon CHF 500.00 anzurechnen, was vom Kläger bestritten wird (act. 19 S. 14; act. 25 S. 21;\nact. 28 S. 24). Mit diesen Ausführungen zu einem Defizit in der Altersvorsorge während des\nehelichen Zusammenlebens vermag die Beklagte keinen Vorsorgeunterhalt von CHF 500.00\nzu substanziieren, welcher gerade zukünftige, nach der Scheidung auftretende Vorsorgelücken schliessen soll. Mangels Substanziierung der entsprechenden Bedarfsposition hat ein\nVorsorgeunterhalt somit ausser Betracht zu bleiben (vgl. hierzu Urteil des Obergerichts Zug\nZ1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 4.5.7).\n\n7.4.7 Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten bestrittenen Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von monatlich\nCHF 40.00 (act. 1 S. 7; act. 19 S. 9; act. 25 S. 18; act. 28 S. 21) sind nach den Richtlinien\nim Grundbetrag enthalten, weshalb sie nicht im Bedarf der Parteien berücksichtigt werden\ndürfen.\n\n7.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es der\nBeklagten zuzumuten ist, ein Einkommen zu erzielen. Wie bereits ausgeführt, wurde bei der\nBeklagten im März 2012 ein Glioblastom parieto-okzipital rechts diagnostiziert. Die leitende\nÄrztin der medizinischen Onkologie des Kantonsspitals H.________, Dr. med. V.________,\nattestierte der Beklagten mit Schreiben vom 5. November 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (act. 19/6). Auch die Invalidenversicherung geht bei der Beklagten von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten als auch in einem\nadaptierten Beruf aus und entrichtet ihr eine monatliche Invalidenrente von aktuell\nCHF 794.00 sowie eine Hilflosenentschädigung von CHF 470.00 pro Monat (act. 19/7 f.;\nact. 61/42). Letztere dient dazu, die Hilfe zu finanzieren, welche die Beklagte im täglichen Leben benötigt. Die Hilflosenentschädigung als sozialversicherungsrechtliche Leistung gleicht\neine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern aus und wird folglich nicht zum Ausgleich einer\nArbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet, weshalb sie nicht als Einkommen angerechnet werden darf (Bühler, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche\nProzessführung, Schöbi [Hrsg.], 2001, S. 140 f.; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 13 84\nvom 5. März 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 III 401 E. 4.4.2 [= Pra 2014 Nr. 26]; FamPra.ch\nSeite 24/36\n\n"}