{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dies wird vom Kläger\nnicht bestritten (vgl. act. 41 und 42), womit die entsprechenden Auslagen im Bedarf der\nBeklagten zu berücksichtigen sind.\n\n7.4 Folgende von den Parteien geltend gemachten Positionen können im familienrechtlichen\nExistenzminimum nicht berücksichtigt werden.\n\n7.4.1 Weiterbildungskosten: Der Kläger macht monatliche Weiterbildungskosten von CHF 750.00\ngeltend (CHF 690.00 für Schulkosten und CHF 60.00 für Materialkosten; act. 1 S. 6). Die\nvom Kläger an der T.________ absolvierte Weiterbildung CAS Schulmanagement dauerte\nvom 14. August 2014 bis 4. September 2015, weshalb dem Kläger aktuell keine Weiterbildungskosten im Bedarf angerechnet werden können (act. 1/10 ff.).\nSeite 22/36\n\n7.4.2 Kosten Werkunterricht: Der Kläger macht geltend, er unterrichte das Fach Werken, weshalb\ner einmal im Monat Material für zwölf Schüler organisieren müsse. Früher habe er das Auto\nbei einem Arbeitskollegen ausleihen dürfen; dies sei heute jedoch nicht mehr möglich. Dass\nder Kläger die Mietkosten selber zu tragen habe, ergebe sich aus dem Schreiben der Schulleitung vom 2. Juli 2014. Da dieser Umstand neu sei, sei es dem Kläger nicht möglich, die\nkonkreten Kosten auszuweisen. Es sei von monatlichen Kosten von CHF 100.00 auszugehen\n(act. 1 S. 6; act. 25 S. 16). Diese vom Kläger geltend gemachten Auslagen werden von der\nBeklagten mangels Nachweises bestritten (act. 19 S. 8; act. 28 S. 18). Einem Schreiben der\nSchulleitung U.________ vom 2. Juli 2014 lässt sich entnehmen, dass der Kläger das Fach\nWerken unterrichtet und er für den Einkauf und den Transport des Rohmaterials für die\nWerkarbeiten selber verantwortlich ist und der Transport, welcher sinnvoller - und üblicherweise mit dem eigenen oder gemieteten Auto stattfindet, von Seiten des Arbeitgebers nicht\nfinanziell vergütet wird (act. 1/8). An der Parteibefragung im Abänderungsverfahren ES 2014\n516 sagte der Kläger aus, früher jeweils von Kollegen ein Fahrzeug benutzt zu haben, was\nnun nicht mehr möglich sei. Auf die Frage des Einzelrichters, wo er das Auto seither jeweils\nmiete, gab er zur Antwort, dass er es von Kollegen miete (act. 14 Ziff. 41 ff. im ES 2014 516).\nOb und in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich monatliche Kosten für den Materialtransport\nanfallen, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Insbesondere hat es der Kläger unterlassen, Quittungen oder Bestätigungen von Kollegen über die Höhe der verlangten Mietkosten einzureichen, weshalb die geltend gemachten CHF 100.00 nicht im Bedarf des Klägers\nberücksichtigt werden können.\n\n7.4.3 Haushaltshilfe: Der Kläger macht monatliche Auslagen von CHF 300.00 für eine Haushaltshilfe geltend, was von der Beklagten bestritten wird (act. 1 S. 8 f.; act. 19 S. 10 f.; act. 25\nS. 19). Wie unter nachfolgender E. 7.6.4 noch aufzuzeigen sein wird, ist dem Kläger nebst\nder Betreuung der Kinder F.________ und G.________ derzeit kein Vollpensum zumutbar,\nwomit er nicht auf eine Haushaltshilfe angewiesen ist, was er denn auch selber ausführt (vgl.\nact. 25 S. 19). Darüber hinaus ist zu beachten, dass es auch einer zu 100 % erwerbstätigen\nPerson zuzumuten ist, ihren eigenen Haushalt in Ordnung zu halten bzw. selber zu reinigen,\nsofern der Beizug einer Putzhilfe nicht zum ehelichen Standard gehörte (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2/2014 S. 332;\nEntscheid des Obergerichts Zürich LEI20004 vom 3. August 2012). Vorliegend beschäftigten\ndie Parteien während des ehelichen Zusammenlebens keine Putzhilfe, weshalb der Kl äger\nauch bei einem späteren 100 %-igen Arbeitspensum keinen Anspruch auf Berücksichtigung\nvon Auslagen für eine Putzhilfe hat.\n\n7.4.4 Hobbys Kinder: Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Hobbys der Kinder von monatlich insgesamt CHF 100.00 (CHF 50.00 pro Kind), welche von der Beklagten bestritten\nwerden (act. 1 S. 6; act. 19 S. 8 f.; act. 25 S. 17; act. 28 S. 19), können vorliegend nicht separat berücksichtigt werden. Sie sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschussanteil zu begleichen – dies umso mehr, als ein Mankofall vorliegt (vgl. Richtlinien; Six,\nEheschutz, 2. A. 2014, N 2.72).\n\n7.4.5 Steuern: Der Kläger macht in seinem Bedarf Steuerauslagen von CHF 500.00 pro Monat, die\nBeklagte solche von CHF 200.00 pro Monat geltend. Diese Positionen für laufende Steuern\nhaben im familienrechtlichen Existenzminimum jedoch unberücksichtigt zu bleiben. Lediglich\nwenn das gemeinsame Einkommen die Existenzminima beider Ehegatten übersteigt, sind die\nSeite 23/36\n\nunter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern mit einem angemessenen Betrag vor Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen. In einem Mankofall bleiben\ndie Steuern jedoch vollständig unberücksichtigt (vgl. Six, a.a.O., N 2.74; Maier, a.a.O.,\nS. 333; BGE 140 III 337).\n\n"}