{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Für das Jahr 2016 hat der Kläger für die Kinder\nF.________ und G.________ eine Prämienverbilligung von insgesamt CHF 960.00 erhalten\n(act. 60/99), womit monatliche Krankenversicherungsprämien von CHF 244.20 für den\nKläger, CHF 54.30 (CHF 94.30 x 12 ./. CHF 480.00 / 12) für F.________ und CHF 64.30\n(CHF 104.30 x 12 ./. CHF 480.00 / 12) für G.________ verbleiben.\n\nAuf Seiten der Beklagten ist von aktuellen Krankenversicherungsprämien nach KVG und\nVVG nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 25.00 auszugehen (CHF 352.80 ./.\nCHF 3'936.00 / 12; act. 61/45).\n\n7.3.4 Ungedeckte Arztkosten: Im Bedarf des Klägers sind unbestrittenermassen Auslagen von\nCHF 30.00 für den Selbstbehalt bei der Krankenversicherung von F.________ zu\nberücksichtigen, da dieser auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist (act. 1 S. 8;\nact. 25 S. 18 f.; act. 28 S. 21 f.; vgl. auch act. 1/32 und act. 17/50).\n\nDie Beklagte macht monatlich CHF 270.00 für ungedeckte Arztkosten geltend, was vom\nKläger bestritten wird. Der Kläger führt namentlich aus, die Beklagte beziehe eine\nHilflosenentschädigung von CHF 468.00 pro Monat, welche sie für ungedeckte Arztkosten\neinzusetzen habe (act. 25 S. 21). Im Jahr 2014 erhielt die Beklagte eine monatliche\nHilflosenentschädigung von CHF 468.00 (act. 19/7). Aktuell beträgt diese CHF 470.00\n(61/44). Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige\nLebensführung ermöglichen. Sie deckt die Kosten von versicherten Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen bzw. um soziale\nKontakte zu pflegen, die Hilfe Dritter benötigen oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit und davon ab, ob die\nversicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt. Die Hilfslosenentschädigung stellt\nsomit eine Entschädigung für Einschränkungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Anund Auskleiden, Körperpflege, Essen, Verrichten der Notdurft, Fortbewegen, Aufstehen, Absitzen und Abliegen dar und dient nicht der Finanzierung von ungedeckten Arztkosten. Solche sind im Bedarf der Beklagten separat zu berücksichtigen. Im Jahr 2012 betrugen die ungedeckten Arztkosten der Beklagten rund CHF 270.00 pro Monat (act. 19/14). Da die Beklagte nach wie vor an einem Hirntumor leidet, ist davon aus zugehen, dass diese Kosten\nauch in den nächsten Jahren im entsprechenden Umfang anfallen werden, weshalb sie im\nBedarf der Beklagten entsprechend zu berücksichtigen sind.\n\n7.3.5 Auswärtige Verpflegung: Wie unter nachfolgender E. 7.6.4 noch auszuführen sein wird, ist\nder Kläger gegenwärtig in einem 55 %-Pensum erwerbstätig, womit gemäss Richtlinien von\nKosten für auswärtige Verpflegung von CHF 121.00 pro Monat auszugehen ist.\nSeite 21/36\n\n7.3.6 Mobilität: Auf Seiten des Klägers sind unbestrittenermassen Kosten für den Passepartout von\nmonatlich CHF 60.00 im Bedarf zu berücksichtigen (act. 1 S. 9; act. 19 S. 12; act. 25 S. 20;\nact. 28 S. 22).\n\nDie Beklagte macht monatliche Auslagen von CHF 100.00 für den öffentlichen Verkehr\ngeltend, da sie regelmässig Arztbesuche in H.________ wahrzunehmen habe. Der Kläger\nwendet ein, die Beklagte erhalte eine Hilflosenentschädigung von CHF 468.00, mit welcher\nsie die Fahrten ins Spital begleichen könne; zudem liessen sich den von der Beklagten\neingereichten Urkunden hauptsächlich Privatreisen entnehmen, welche aus dem\nGrundbetrag zu finanzieren seien (act. 19 S. 14; act. 25 S. 21; act. 28 S. 24). Den von der\nBeklagten eingereichten Urkunden lässt sich entnehmen, dass sie über einen alle Zonen\numfassenden Zuger Pass, ein Halbtax sowie eine Mehrfahrtenkarte für die Stadt H.________\nverfügt (act. 19/13). Inwiefern sie aus gesundheitlichen Gründen auf einen Zuger Pass für\nalle Zonen angewiesen sein soll und wie häufig die Beklagte Arztbesuche im Kantonsspital\nH.________ wahrzunehmen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ermessensweise\nsowie im Sinne der Gleichberechtigung sind der Beklagten wie dem Kläger Kosten für den\nöffentlichen Verkehr von CHF 60.00 pro Monat anzurechnen.\n\n7.3.7 Mitgliedschaft Lehrerverband: Beim Kläger im Bedarf zu berücksichtigen ist unbestrittenermassen der monatliche Beitrag von CHF 25.00 an den H.________ Lehrerinnen- und\nLehrerverband (act. 1 S. 9; act. 19 S. 12; act. 25 S. 20; act. 28 S. 22; 1/27).\n\n7.3.8 Betreuungskosten: Im Bedarf des Klägers ausgewiesen und unbestritten sind sodann\nAuslagen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder F.________ und G.________ von\nCHF 368.00 pro Monat bei einem 100 %-Pensum des Klägers (act. 19 S. 10; act. 28 S. 22;\nact. 1/25). Wie in nachstehender E. 7.6.4 noch auszuführen sein wird, ist beim Kläger für das\nSchuljahr 2016/2017 von seinem derzeitigen Erwerbspensum von rund 55 % auszugehen,\nwas Betreuungskosten von CHF 202.00 pro Monat rechtfertigt. Sobald der Kläger sein\nArbeitspensum ab August 2017 auf 70 % zu erhöhen hat, sind ihm Betreuungskosten von\nrund CHF 258.00 pro Monat anzurechnen.\n\n"}