{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Beide Parteien gehen von einem Bedarf\nder gesamten Familie während des Zusammenlebens von rund CHF 7'500.00 und einer\nSparquote von über CHF 1'000.00 (Beklagte) bzw. rund CHF 1'500.00 (Kläger) pro Monat\naus (act. 28 S. 26; act. 42 S. 11). Diese Ersparnisse sind aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher als die infolge der Trennung eintretenden Mehrkosten von\nmindestens CHF 2'100.00 pro Monat (CHF 850.00 Grundbetrag; CHF 1'250.00 Mietkosten,\nvgl. act. 28 S. 26), weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, den gebührenden Unterhalt der\nParteien nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zu\nberechnen.\n\n7.3 Das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien berechnet sich wie folgt:\n\nKläger Beklagte\nGrundbetrag CHF 1'350.00 CHF 1'200.00\nZuschlag F.________ CHF 600.00\nZuschlag G.________ CHF 400.00\nMiete (inkl. Nebenkosten) CHF 1'118.00 CHF 1'550.00\nKrankenkasse (inkl. IPV) CHF 244.00 CHF 25.00\nKrankenkasse F.________ (inkl. IPV) CHF 54.00\nKrankenkasse G.________ (inkl. IPV) CHF 64.00\nUngedeckte Arztkosten CHF 30.00 CHF 270.00\nMitgliedschaft Lehrerverband CHF 25.00\nSeite 19/36\n\nAuswärtige Verpflegung CHF 121.00\nMobilität CHF 60.00 CHF 60.00\nBetreuungskosten Kinder CHF 202.00 CHF 100.00\nExistenzminimum CHF 4'268.00 CHF 3'205.00\n\nDie einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:\n\n7.3.1 Grundbetrag: Nach den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug\nfür die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93\nSchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend \"Richtlinien\") beträgt der Grundbetrag für eine\nalleinerziehende Person mit Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'350.00, für\nKinder im Alter von F.________ CHF 600.00 und für solche im Alter von G.________\nCHF 400.00 sowie für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 pro Monat. In diesem Betrag\nsind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung),\nKörper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,\nKulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder\nGas etc. enthalten. Der Kläger hat an der im Abänderungsverfahren ES 2014 516\nstattgefundenen Parteibefragung vom 4. Dezember 2014 glaubhaft ausgesagt, er wohne seit\nNovember 2014 nicht mehr mit seiner Freundin S.________ zusammen (act. 14 Ziff. 55 ff. im\nES 2014 516), was die Kinder F.________ und G.________ an der Kinderanhörung vom\n26. November 2014 entsprechend bestätigt haben (act. 21 S. 2). Auf Seiten des Klägers ist\nsomit von einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 für sich, CHF 600.00 für F.________ und\nCHF 400.00 für G.________ auszugehen. Der alleinstehenden Beklagten ist unbestrittenermassen ein monatlicher Grundbetrag von CHF 1'200.00 anzurechnen.\n\n7.3.2 Wohnkosten: Der Kläger macht Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von monatlich\nCHF 1'800.00 für sich und die Kinder geltend, wovon die Beklagte CHF 540.00 anerkennt\n(act. 1 S. 9; act. 25 S. 20; act. 19 S. 12; act. 28 S. 22). Der Kläger bewohnt zusammen mit\nseinen beiden Kindern F.________ und G.________ eine 3,5-Zimmer-Wohnung in\nH.________, wo vom Frühjahr 2013 bis November 2014 auch die Freundin des Klägers,\nS.________, gewohnt hat (vgl. vorstehende E. 7.3.1; act. 42 S. 10). Der Mietzins beträgt\nunbestrittenermassen CHF 1'080.00 pro Monat, welcher dem Kläger in seinem Bedarf\nanzurechnen ist. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die monatlichen Heiz- und Nebenkosten,\nwelche im Jahr 2013 CHF 38.00 pro Monat betragen haben (CHF 344.50 / 9 Monate, vgl.\nact. 1/23) und vermutungsweise jedes Jahr in ungefähr gleicher Höhe anfallen. Im Bedarf\nnicht berücksichtigt werden können auf Seiten des Klägers hypothetische Wohnkosten von\nCHF 1'800.00, da ein zeitnaher Umzug in eine teurere Wohnung nicht belegt ist und somit\nkeine Mietkosten von CHF 1'800.00 pro Monat anfallen. Beim Kläger ist somit gesamthaft\nvon Wohnkosten von CHF 1'118.00 auszugehen.\n\nDie Beklagte beansprucht für sich Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von monatlich\nCHF 1'550.00, wozu der Kläger ausführt, diese seien zu hoch und vom Gericht entsprechend\nzu kürzen (act. 19 S. 13 f.; act. 25 S. 20 f.; act. 28 S. 23). Die Beklagte bewohnt im Kanton\nZug eine 3-Zimmer-Wohnung, deren monatliche Miete CHF 1'550.00 beträgt (act. 19/9).\nDieser Mietzins ist angemessen, zumal die Wohnungsmieten im steuergünstigen Kanton Zug\nbekanntermassen sehr hoch sind und die Beklagte darüber hinaus die beiden Kinder\nF.________ und G.________ jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie\nSeite 20/36\n\n"}