{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juli\n2012 in Rechnung gestellt und fällig geworden ist (vgl. vorstehende E. 5.1). Der Kläger\nbestreitet nicht, dass er während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien als\nHauptverdiener für die Wohnungskosten der Familie aufgekommen ist, weshalb ihm die\nNebenkosten für die Monate Mai bis September 2011 angerechnet werden können.\nSeite 16/36\n\nAnteilsmässig ergibt dies für fünf Monate einen Rückforderungsanspruch der Beklagten\ngegenüber dem Kläger von CHF 305.00 (CHF 732.80 / 12 x 5). Diese Forderung ist\nvermutungsweise der Errungenschaft der Beklagten zuzuweisen (Art. 200 Abs. 3 ZGB).\n\n5.4.3 Gesamthaft verfügte die Beklagte per 5. Oktober 2011 über eine Errungenschaft von\nCHF 65'388.00 (CHF 65'083.00 + CHF 305.00).\n\n5.5 Jedem Ehegatten steht sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlages des anderen Ehegatten zu (Art. 215 ZGB). Aus Güterrecht stünden dem Kläger gegenüber der Beklagten dementsprechend insgesamt CHF 28'643.70 aus Vorschlagsbeteiligung und der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Rückforderungsanspruch von CHF 305.00 infolge Schuldentilgung\nzu. Da der Kläger keinen bezifferten Antrag im Güterrecht gestellt hat, ist jeder Partei zu\nEigentum zuzuweisen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet (vgl.\nArt. 58 Abs. 1 ZPO), und es sind die Parteien güterrechtlich als auseinandergesetzt zu\nerklären.\n\n6. In einem nächsten Schritt ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu entscheiden. Gemäss Art. 122 ZGB hat von Gesetzes wegen jeder Ehegatte Anspruch auf die\nHälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Während der Dauer der Ehe hat der Kläger per 1. Juli 2016 ein Pensionskassenguthaben von CHF 143'213.95 angespart\n(act. 60/101). Bei der Beklagten ist von einem massgebenden Freizügigkeitsguthaben von\nCHF 363.40 auszugehen (act. 65; act. 63/1). Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche steht der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung eines Vorsorgebetrages von CHF 71'425.30 zu (CHF 143'577.35 / 2 ./. CHF 363.40).\n\n7. Im Weiteren beantragt die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125\nZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'730.00 bis zu seinem\nordentlichen Pensionsalter zu bezahlen. Demgegenüber beantragt der Kläger, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden; eventualiter sei die\nUnterhaltspflicht des Klägers auf längstens drei Jahre zu befristen.\n\n7.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er\nhierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen\ndes Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen\nhat (sog. clean break). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die\nEhegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem\nder Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden\nUnterhalt selbst aufzukommen. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere zu\nberücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten\nSeite 17/36\n\nnoch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der\nanspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters - und\nHinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.2 unter Hinweis\nauf BGE 137 III 102 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]).\n\n"}