{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ebenfalls zum\nVermögen der Beklagten gehört der hälftige Saldo des Haushaltskontos von CHF 87.15\n(act. 19/20). Gesamthaft ergibt dies flüssige Mittel der Beklagten per 5. Oktober 2011 von\nCHF 65'083.00. Nicht strittig ist, dass es sich hierbei um Errungenschaft der Beklagten\nhandelt (act. 19 S. 18; act. 41 S. 2).\n\n5.4.2 Zu prüfen ist, ob dem Vermögen der Beklagten per Stichtag offene Forderungen gegenüber\ndem Kläger zuzurechnen sind.\n\n5.4.2.1 Die Beklagte führt aus, sie habe nach der Auflösung der gemeinsamen Familienwohnung\nP.________ die gesamten Umzugs-, Reinigungs-, Instandstellungs- und Entsorgungskosten\nselber berappen müssen. Die Verwaltung habe einen Betrag von CHF 2'289.40 in Rechnung\ngestellt, woran sich der Kläger zur Hälfte beteiligen müsse. Die Kosten für Instandstellungs -\narbeiten beträfen Mängel, die während des Zusammenlebens bzw. in der Z eit, als der Kläger\ndie Wohnung alleine bewohnt habe, entstanden seien. Weiter habe der Kläger für die\nNebenkosten in den Monaten Mai 2011 bis Februar 2012 aufzukommen. Von Mai bis\nSeptember 2011 hätten die Parteien die Familienwohnung gemeinsam bewohnt, wobei es\nder Kläger gewesen sei, welcher den Haupterwerb erbracht und jeweils die Nebenkosten\nbezahlt habe. Vom Oktober 2011 bis Februar 2012 habe der Kläger die eheliche Wohnung\nalleine bewohnt, womit er für Nebenkosten im Betrag von CHF 610.00 aufzukommen habe\n(CHF 732.80 / 12 x 10). Zudem seien bis Juli 2014 eheliche Unterhaltsbeiträge von\nCHF 2'500.00 sowie ab August 2014 solche von CHF 25'500.00 offen. Für die Übernahme\nSeite 15/36\n\nvon Mobiliar stehe der Beklagten schliesslich eine Forderung von CHF 600.00 zu (act. 19\nS. 18; act. 28 S. 12 f.; act. 41 S. 3).\n\nDer Kläger wendet dagegen ein, er sei per 20. Februar 2012 aus der gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen, welche er in einem tadellosen Zustand verlassen habe, weshalb er\nnicht für Instandhaltungsarbeiten aufzukommen habe. Die Reinigungsarbeiten habe die\nBeklagte verursacht und ohne Einverständnis des Klägers in Auftrag gegeben. Der Kläger\nhätte den Reinigungsauftrag nicht extern vergeben, sondern die Wohnung mit Verwandten\nund Bekannten selber gereinigt. Auch für die Nebenkosten habe die Beklagte selber aufzukommen. Bestritten werde, dass bis Juli 2014 eine Restforderung aus Unterhaltszahlungen\nvon CHF 2'500.00 bestehe. Das Sozialamt habe die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli\n2014 auf diesen ausstehenden Betrag hingewiesen und sich erkundigt, ob die Beklagte an\ndieser Restforderung festhalte oder darauf verzichte. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014\nhabe das Sozialamt dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass die Bereinigung der Ausstände\nausserhalb des Betreibungsverfahrens habe geregelt werden können und die Betreibung\nzurückgezogen worden sei. Dies bedeute nichts anderes, als dass die Beklagte auf die\nRestforderung von CHF 2'500.00 verzichtet habe, womit eine Geltendmachung dieses Betrages im vorliegenden Scheidungsverfahren treuwidrig sei (act. 25 S. 11; act. 42 S. 6 f.).\n\n5.4.2.2 Da mangels rechtzeitig gestelltem Antrag des Klägers nicht über die Herausgabe von\nMobiliar zu befinden ist, besteht auch keine Forderung der Beklagten für Mobiliar von\nCHF 600.00; insbesondere bestand eine solche nicht zum Zeitpunkt der Auflösung des\nGüterstandes.\n\nDie von der Beklagten geltend gemachten Entsorgungskosten von CHF 2'289.40 lassen sich\nder Rechnung der Q.________AG vom 8. Oktober 2012 entnehmen. Daraus ist ersichtlich,\ndass der Beklagten für Arbeiten diverser Handwerker zwecks Instandstellung der ehelichen\nWohnung in den Monaten August und September 2012 der Betrag von CHF 2'289.40 in\nRechnung gestellt worden ist (act. 19/25). Diese Schulden, welche die Beklagte beglichen\nhat, sind erst nach Auflösung des Güterstandes am 5. Oktober 2011 entstanden, weshalb sie\nin der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorliegend nicht berücksichtigt werden können.\n\nGleich verhält es sich mit allfälligen bis Juli 2014 offen gebliebenen Unterhaltsbeiträgen von\nCHF 2'500.00 sowie ab August 2014 nicht bezahlten ehelichen Unterhaltsbeitr ägen. Diese\nForderung ist der Beklagten erst nach Auflösung des Güterstandes erwachsen, weshalb sie\nbei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden kann.\n\n"}