{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Schlussverhandlung konnte somit nur noch das Ergebnis der nachträglich abgenommenen Beweise\nund nicht das Güterrecht betreffen. Insofern ist nachfolgend über die nach dem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung vorliegenden Anträge der Parteien zu befinden. Während der\nKläger beantragt, ihm sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen, verlangt\ndie Beklagte, die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen, wobei der Kläger der\nBeklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2'054.00 zu bezahlen habe und\ndie Parteien im Übrigen im heutigen Besitzesstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu\nerklären seien.\n\n5.3 Vorab ist das Mannesgut per 5. Oktober 2011 auszuscheiden und gleichzeitig güterrechtlich\ndem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.\n\n5.3.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Kläger per 5. Oktober 2011 bei der M.________\nüber ein Privatkonto (Konto-Nr. .________) mit einem Saldo von CHF 3'318.50 verfügte\n(act. 19 S. 18; act. 25 S. 10; act. 41 S. 2; act. 1/35). Die Parteien verfügten sodann unbestrittenermassen über ein gemeinsames Haushaltskonto bei der N.________, welches per 5. Oktober 2011 einen Saldo von CHF 174.30 aufwies (act. 19 S. 18; act. 25 S. 10; act. 19/20).\nHiervon sind dem Kläger somit CHF 87.15 zuzurechnen. Gesamthaft verfügte der Kläger per\nStichtag über flüssige Mittel von CHF 3'405.65, welche vermutungsweise Errungenschaft\ndarstellen (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB).\n\n5.3.2 Strittig ist, ob der Kläger am Stichtag über eine Forderung gegenüber O.________ von\nCHF 5'000.00 verfügte. Die Beklagte führt hierzu aus, der Kläger habe O.________ ein Darlehen über CHF 5'000.00 gewährt, welches noch nicht zurückbezahlt worden sei. Dieser Betrag sei der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen, unabhängig davon, ob eine Kopie oder\ndas Original des Darlehensvertrages im Recht liege (act. 19 S. 18; act. 28 S. 13; act. 41 S. 2\nund 6). Der Kläger bestreitet nicht, O.________ aus seiner Errungenschaft ein Darlehen von\nCHF 5'000.00 gewährt zu haben. Er macht geltend, das Darlehen sei bis heute nicht zurückbezahlt worden, weil die Beklagte den Originalvertrag entwendet habe, wofür diese mit Strafbefehl vom 30. Mai 2012 bestraft worden sei. Sobald die Beklagte das Original des Darlehensvertrages herausgebe, könne versucht werden, die CHF 5'000.00 zurückzubekommen\n(act. 25 S. 12; act. 41 S. 5).\n\nDem Darlehensvertrag vom 7. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass der Kläger O.________ per\n7. Juli 2011 ein zinsloses Darlehen über CHF 5'000.00 gewährt hat, welches in der Folge in\nmonatlichen Raten in der Höhe von CHF 300.00 bis CHF 500.00 hätte zurückerstattet werden müssen (act. 19/28). Da der Kläger weder den Bestand des Darlehens noch die Echtheit\ndes Darlehensvertrages bestritten hat, konnte auf die Einholung des Originalve rtrages verzichtet werden (vgl. Art. 178 ZPO und Art. 180 Abs. 1 ZPO). Das vor Auflösung des Güterstandes eingegangene Darlehen wurde bis heute nicht zurückbezahlt, weshalb der Kläger\nam Stichtag gegenüber O.________ über eine Forderung von CHF 5'000.00 verfügte, welche\nSeite 14/36\n\nunbestrittenermassen in seine Errungenschaft fällt (act. 25 S. 12). Nicht zu überzeugen vermag das Argument des Klägers, die entsprechende Forderung könne nicht in seinem Vermögen berücksichtigt werden, da er nicht mehr über den Originalvertrag verfüge. Fakt ist, dass\ndie Darlehensforderung gegenüber O.________ am Stichtag materiellrechtlichen Bestand\nhatte und somit güterrechtlich zu beachten ist, woran Schwierigkeiten in der Vollstreckung\nder entsprechenden Forderung nichts zu ändern vermögen. Sollte die Beklagte aber tatsächlich über das Original des Darlehensvertrages verfügen, was sich dem unbegründeten Strafbefehl vom 30. Mai 2012 nicht entnehmen lässt (vgl. act. 25/54), so ist sie angehalten, diesen zwecks Vollstreckung der Darlehensforderung dem Kläger auszuhändigen.\n\n5.3.3 Wie unter nachfolgender E. 5.4.2 noch aufzuzeigen ist, schuldete der Kläger der Beklagten\nam Stichtag aus der Nebenkostenabrechnung vom 19. Juli 2012 CHF 305.00, wobei diese\nSchuld gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen ist.\n\n5.3.4 Zusammengefasst verfügte der Kläger am 5. Oktober 2011 über eine Errungenschaft von\nCHF 8'100.65 (CHF 3'405.65 + CHF 5'000.00 ./. CHF 305.00).\n\n5.4 In einem nächsten Schritt ist das Frauengut der Beklagten per 5. Oktober 2011 zu eruieren\nund gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.\n\n"}