{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Hinsichtlich eines Zeitpunkts, bis zu\nwelchem die Klageänderung unter diesen Voraussetzungen spätestens zu erfolgen hat, kann\nder Norm nichts entnommen werden. Art. 230 Abs. 1 ZPO bestimmt sodann, dass eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach\nArt. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Klageänderung bis zum Beginn\nSeite 12/36\n\nder Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO stets zulässig\nsein soll bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie unter diesen Voraussetzungen spätestens möglich ist. Ein erster Anhaltspunkt findet sich in Art. 227 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig. Dass dies ausdrücklich geregelt wurde, deutet e contrario\ndarauf hin, dass eine anderweitige Änderung der Klage – wie insbesondere eine Erweiterung\n– nicht jederzeit zulässig sein soll. Aus den Materialien zur eidgenössischen Zivilprozessordnung ist sodann ersichtlich, dass der enge Zusammenhang zwischen Klageänderung\n(Sachanträge) und Novenrecht (Sachvorbringen) im Gesetzgebungsprozess stets betont\nwurde. Danach fällt der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Klageänderung unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO möglich sein soll, nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Aktenschluss bzw. dem Zeitpunkt zusammen, bis zu welchem unbeschränkt neue Tatsachen\nund Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können (Amtl.Bull. StR 2007 S. 528 ff.;\nNägeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 227 ZPO N 19; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,\nArt. 227 ZPO N 27; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A. 2013, Art. 230 ZPO N 2). Die durch\nden Ständerat gegenüber dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf vorgenommene stärkere\nGewichtung der Eventualmaxime hat sich im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt und ist\nschliesslich Gesetz geworden. Danach wird verlangt, dass alle Angriffs- und Verteidigungsmittel im dafür bestimmten Verfahrensabschnitt konzentriert werden (Konzentrationsgrundsatz). Dies gilt nicht nur für Tatsachenbehauptungen und Beweisvorkehrungen, sondern\nauch für Rechtsbegehren (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013,\nN 38 S. 152). Eine Klageänderung ist somit nicht mehr möglich, wenn nach der Prozessordnung keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden können. Unter der Herrschaft des im\nGüterrecht geltenden Verhandlungsgrundsatzes (vgl. Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1\nZPO) ist eine Klageänderung daher bis zum Aktenschluss anzubringen. Fanden weder ein\ndoppelter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung statt, tritt der Aktenschluss\nbzw. die Novenrechtsschranke \"Ende Beginn\" der Hauptverhandlung ein, wobei der \"Beginn\"\nbis zum Abschluss der ersten beiden Parteivorträge dauert (Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO\nN 8).\n\n5.2.2 Durch die im zweiten Vortrag an der Hauptverhandlung und an der Schlussverhandlung gestellten neuen Rechtsbegehren hat der Kläger seine ursprüngliche Klage geändert . Es handelt sich dabei um Klageänderungen in Form von Klageerweiterungen, welche erst nach dem\nersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung und somit nach Aktenschluss erfolgt sind. Da\nder Kläger nicht darlegt, inwiefern dabei die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach\nAktenschluss im Sinn von Art. 230 ZPO erfüllt sein sollen, ist die Klageänderung als verspätet zu erachten. Abzustellen ist somit auf den güterrechtlichen Antrag des Klägers in seiner\nKlagebegründung vom 20. Januar 2015, welcher weder eine Bezifferung noch die Herausgabe von Mobiliar bzw. Inventar zum Gegenstand hat. Nichts daran zu ändern vermag die\nTatsache, dass der Kläger die Herausgabe von Gegenständen in seiner Klagebegründung\nvom 20. Januar 2015 erwähnt hat (vgl. act. 25 S. 8 f.). Denn im Rahmen der Dispositionsmaxime müssen die Parteien klare Anträge stellen; die sinngemässe Annahme eines formellen\nAntrages gestützt auf Ausführungen in der begründeten Klageschrift würde diesen Grundsatz\nverletzen (Willisegger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 18; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A. 2012, N 1035 ff.). Ebenfalls zu beachten ist, dass eine Bezifferung des güterrechtlichen Anspruches sowie die Formulierung eines Herausgabebegehrens bereits im\nSeite 13/36\n\n"}