{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter\nBerücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und\nFrauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 12.153 ff.).\n\nMassgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des\nGüterstandes (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Das Bezirksgericht Luzern hat in seinem Urteil vom\n18. Januar 2012 festgestellt, dass zwischen den Parteien per 5. Oktober 2011 die Gütertrennung eingetreten ist (act. 1/34). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind mithin nur\njene Vermögenswerte und Schulden relevant, die am 5. Oktober 2011 zu den Gütermassen\ndes Klägers und der Beklagten gehört haben.\n\nNach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Ehefrau und Ehemann gilt\nes, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag zu bestimmen. Das Vermögen jedes Ehegatten ist vorab auf das\nSeite 11/36\n\nEigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Jeder Vermögensgegenstand ist einheitlich entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste\nsachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen\noder andern Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Art. 200\nAbs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis\nzum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sinne dieser Vorschrift\ngelten nicht nur dingliche Rechte, sondern auch Forderungen und andere obligatorische\nRechte. Nach der Auflösung des Güterstandes kann sich der Bestand der Errungenschaft nicht\nmehr verändern, was bedeutet, dass sich nach der Auflösung des Güterstandes weder die Zusammensetzung der Aktiven, noch diejenige der Passiven verändert. Schulden, die nach dem\nfür diese Auflösung massgeblichen Zeitpunkt begründet worden sind, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten, die\nin diesem Zeitpunkt bestanden haben, sind demgegenüber bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch dann aufzuführen, wenn sie inzwischen getilgt worden sind. Wie bei den Aktiven kommt es auch bei den Passiven nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der\nEntstehung der Schuld an (Steck, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 207 ZGB N 6; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar,\n1992, Art. 196 ZGB N 46 und Art. 207 ZGB N 21).\n\n5.2 Vorliegend ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in formeller Hinsicht\nvorab zu prüfen, ob die vom Kläger erstmals an der Hauptverhandlung im zweiten Parteivortrag vorgenommene Bezifferung des güterrechtlichen Anspruches sowie der erstmals an der\nSchlussverhandlung gestellte Antrag auf Herausgabe diverser Einrichtungsgegenstände\nrechtzeitig erfolgt sind. In der Klagebegründung vom 20. Januar 2015 lautete der güterrechtliche Antrag des Klägers dahingehend, dass ihm nach Durchführung des Beweisverfahrens\nGelegenheit einzuräumen sei, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen (act. 25 S. 3). An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2015 hat der Kläger\nin seinem ersten Parteivortrag explizit an den mit Scheidungsbegründung vom 20. Januar 2015 gestellten Anträgen festgehalten (act. 42 S. 2). Erst in seinem zweiten Parteivortrag hat er seinen güterrechtlichen Antrag in dem Sinne präzisiert, dass ihm ein güterrechtlicher Anspruch von CHF 32'541.00 zustehe (act. 41 S. 5). An der Schlussverhandlung vom\n3. Mai 2016 schliesslich beantragte der Kläger neu, die Beklagte habe ihm das Schattenfahrrad, den Veloanhänger, zwei Tripp Trapp, das Trampolin, zwei Bilder, acht Rotweingläser,\ndas Geschirrset sowie eine Papiersammlung auf erstes Verlangen herauszugeben (act. 68,\nS. 3).\n\n"}