{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Im Sinne des Kindeswohls sei eine weitere Unterstützung des Klägers somit gerechtfertigt und notwendig (act. 28 S. 8). Der Kläger hält dem\nentgegen, dass er keiner Unterstützung in der Erziehung der Kinder bedürfe. Er leide zwar\nunter einer Burn-Out-Symptomatik, welche aus dem viel zu hohen Arbeitspensum resultiert\nhabe. Von einer klassischen psychischen Erkrankung könne aber nicht die Rede sein. Im Übrigen vertrete auch der Beistand der Kinder die Auffassung, die Erziehungsbeistandschaft sei\nnicht notwendig (act. 1 S. 5; act. 42 S. 4).\n\nDer Beistand von F.________ und G.________, L.________, hat in seinem Bericht vom\n15. Oktober 2014 festgehalten, die Kinder hätten die schwierige Zeit seit der Trennung der\nEltern recht gut gemeistert und sich gut entwickelt. Seit der Übernahme der Beistandschaft\nhabe er sich ausschliesslich mit der Besuchs- und Ferienregelung befasst. Eine Beratung\nund Unterstützung in Erziehungsfragen sei demgegenüber nicht notwendig, da die Eltern\ndiese Aufgaben selbst zu bewältigen vermöchten. Der Beistand empfiehlt, die Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB aufzuheben und lediglich eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterzuführen (act. 14). Dass die Parteien nicht in\nder Lage wären, für die Erziehung der Kinder F.________ und G.________ selber einzustehen und zu sorgen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beklagte vermag denn\nauch keine konkreten Anhaltspunkte vorzutragen, welche auf eine Hilfestellung der Eltern in\nErziehungsfragen hindeuten würden. Insgesamt ist der Empfehlung des Beistandes\nL.________ zu folgen, womit die Besuchsrechtsbeistandschaft beizubehalten und die Erziehungsbeistandschaft aufzuheben ist.\n\n3.5 Weiter ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-Renten\ngemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem der Vater die gemeinsamen Kinder F.________\nund G.________ zum überwiegenden Teil betreut, ist ihm die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen.\n\n3.6 Wie unter nachfolgender E. 7.5 noch auszuführen sein wird, ist die Mutter finanziell nicht in\nder Lage, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ zu bezahlen.\n\n4. In einem nächsten Schritt ist nachfolgend über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung\nzu entscheiden. Vorab ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen ( E. 5),\nSeite 10/36\n\nsodann sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln ( E. 6) und zuletzt ist über\nden nachehelichen Unterhalt zu befinden (E. 7; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2).\n\n5. Der Zweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht bei Beendigung der Ehe in der\nAufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander, wobei hierfür der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand massgebend ist. Vorliegend ist nicht strittig,\ndass die Parteien den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff.\nZGB unterstehen. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes\naufgelöst. Nach Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstandes bei Scheidung,\nTrennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung auf den\nTag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Nicht strittig ist, dass der\nordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien vom Eheschutzgericht per\n5. Oktober 2011 aufgelöst worden ist.\n\n5.1 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb\ndes Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts\nbestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte\nhat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei\nder Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen\nvon Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger\nMehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens)\ndie Erfüllung der Ansprüche geregelt wird.\n\n"}