{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der kontaktberechtigte Elternteil wird dadurch nicht\nzum \"Störefried\", der die Beschäftigung der Kinder im Spiel unterbricht und vom anderen\nElternteil \"wegholt\" (Schreiner, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Anh. Psych Art. 273 ZGB\nN 178).\n\nF.________ wird in diesem Jahr 14, G.________ acht Jahre alt. Es kann somit nicht mehr\nvon kleinen Kindern gesprochen werden, für welche das oben genannte Hol- und Bringmodell hauptsächlich zugeschnitten ist. Sodann wurde das Besuchsrecht in den letzten dreieinhalb Jahren so gelebt, dass die Mutter die Kinder jeweils in H.________ abgeholt und wieder\ndorthin zurückgebracht hat. Diese Regelung hat sich bewährt und soll auf Wunsch der beiden Kinder so beibehalten werden (act. 21). Es sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür\nerkennbar, dass sich der Kläger gegen das Besuchsrecht der Beklagten stellen oder sich diesem widersetzen würde oder die Beklagte aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage wäre,\ndie Kinder in H.________ abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen. Insgesamt besteht\nsomit kein Grund, vom Grundsatz abzuweichen, gemäss welchem die besuchsberechtigte\nMutter die Kinder in H.________ abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen hat.\n\n3.3.2 Der Kläger bringt weiter vor, bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sei der gesundheitliche Zustand der Beklagten zu berücksichtigen. Zur Begründung führt er aus, es sei\naktenkundig, dass die Beklagte in der Vergangenheit in schlechtem Allgemeinzustand wiederholt gegenüber den Kindern handgreiflich geworden sei. Für das entsprechende Fehlverhalten sei sie bestraft worden. Insofern sei es dem Kindeswohl unabdingbar, dass ein solcher\nVorfall nicht wiederholt werde, weshalb die Beklagte nur in gutem Allgemeinzustand zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts berechtigt werden dürfe (act. 25 S. 7 f.). Die Beklagte\nstellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie nicht wiederholt handgreiflich gegen\nihre Kinder geworden sei. Da ihr Gesundheitszustand die Betreuung der Kinder zu den Besuchszeiten problemlos zulasse, bedürfe es keiner diesbezüglichen Einschränkung. Sollte\nsich ihr Gesundheitszustand aufgrund des Hirntumors dermassen verschlechtern, dass sie\ndie Betreuung (vorübergehend) nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang wahrnehm en\nkönne, dürfe man ihr getrost vertrauen, dass sie sich entsprechend organisiere und eine dem\nKindeswohl entsprechende Lösung finde (act. 28 S. 9).\n\nIn den Akten befindet sich ein Bericht der Luzerner Polizei vom 26. September 2011 betreffend eine Intervention im häuslichen Bereich am 11. September 2011 (act. 1/3). Dem Bericht\nlässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien am 11. September 2011 ein Streit eskaliert ist, wobei gegenüber den beiden Kindern keine Gewalt ausgeübt worden ist. Aus dem\nBericht ist aber erkennbar, dass die Mutter die Kinder insbesondere in den Ferien im Jahr\n2010 geschlagen hat. Der Amtsarzt hat im Rahmen seiner Untersuchung vom 11. September 2011 jedoch keine älteren oder neuen Verletzungen feststellen können, welche auf eine\nMisshandlung der Kinder hindeuten könnten. Inwiefern die im Jahr 2010 von der Beklagten\nvorgenommenen Tätlichkeiten in einem Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand stehen sollen, vermag der Kläger nicht darzutun. Die Vorfälle liegen zudem mehrere Jahre zurück und betrafen eine Zeit, in welcher die Parteien noch zusammenlebten und die Kinder\nauch unter der Obhut der Mutter standen. Dass die Mutter nach der Obhutszuteilung an den\nSeite 9/36\n\nVater im Jahr 2012 gegenüber ihren Kindern handgreiflich geworden sein soll, weil sie sich in\neinem schlechten Gesundheitszustand befunden habe, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Kinder F.________ und G.________ haben an der Kinderanhörung ausgesagt,\ndass die Mutter ihnen gegenüber nicht aggressiv sei (act. 21). Von einer Einschränkung des\nBesuchs- und Ferienrechts der Mutter ist somit abzusehen. Sollte die Beklagte aufgrund ihrer\nKrebserkrankung nicht in der Lage sein, das Besuchs- und Ferienrecht wie beantragt auszuüben, so können die Parteien einvernehmlich eine andere Regelung treffen, was entsprechend vorzubehalten ist.\n\n"}