{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Oktober 2014 zeigt.\nL.________ empfiehlt denn auch, die Obhut über die Kinder F.________ und G.________\nbeim Vater zu belassen (act. 14). Dies ist im Sinne der Stabilität und der Beibehaltung der bisherigen Strukturen denn auch angezeigt. F.________ und G.________ gehen seit mehreren\nJahren in H.________ zur Schule, wo sie Freunde gefunden haben und an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. In H.________ haben sie somit ihr schulisches und soziales Umfeld aufgebaut,\nwelches es beizubehalten gilt. Auch F.________ und G.________ selber haben an der Kinderanhörung vom 26. November 2014 ausgesagt, sie seien mit der bisherigen Situation zufrieden\nund wollten die geltende Regelung beibehalten (act. 21). Somit ist die Obhut über die Kinder\nF.________ und G.________ beim Kläger zu belassen, was auch in Anbetracht der Tatsache,\ndass die Beklagte schwer krank ist und regelmässig ärztlicher Behandlung bedarf, angezeigt\nerscheint.\nSeite 7/36\n\n3.3 Auch im Bereich des Besuchs- und Ferienrechts stellen die Parteien weitgehend übereinstimmende Anträge. Obwohl der Antrag des Klägers ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende ab 18.00 Uhr vorsieht, hat er sich in seiner begründeten Scheidungsklage explizit\nmit einem Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende ab 17.00 Uhr einverstanden erklärt\n(act. 25 S. 7). Auch der Beistand von F.________ und G.________, L.________, hat in seinem Bericht vom 15. Oktober 2014 erwähnt, die Eltern seien übereingekommen, dass die\nWochenendbesuche jeweils am Freitag um 17.00 Uhr und nicht erst um 18.00 Uhr beginnen\nsollten (act. 14 S. 2). Insofern ist das alle zwei Wochen stattfindende Wochenendbesuchsrecht von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, festzulegen. Nicht strittig ist, dass die\nBeklagte die Kinder F.________ und G.________ jeden Mittwochnachmittag von 11.45 bis\n18.00 Uhr, in den geraden Jahren an Ostern von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag,\n18.00 Uhr, und an Weihnachten vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00\nUhr, in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00\nUhr, und vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, sowie jedes Jahr während\nvier Schulferienwochen betreut, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit dem Vater\njeweils spätestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Diese Regelung entspricht dem\nKindeswohl, haben doch auch die Kinder F.________ und G.________ an der Kinderanhörung ausgeführt, sie wollten das Besuchs- und Ferienrecht so beibehalten, wie es derzeit\nausgeübt werde (act. 21).\n\n3.3.1 Strittig ist unter den Parteien das Bringen und Abholen der Kinder F.________ und\nG.________. Während der Kläger beantragt, die Beklagte habe die Kinder jeweils in\nH.________ abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen, fordert die Beklagte eine Auft eilung des Holens und Bringens in dem Sinne, als der Kläger die Kinder am Freitagabend nach\nK.________ zur Beklagten bringe und sie diese am Sonntagabend zum Kläger zurückbringe.\nDie Beklagte begründet diesen Antrag damit, dass es gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen und neuerer Rechtsprechung dem Kindeswohl entspreche, wenn sich die Eltern\ngleichwertig am Bringen beteiligten. Danach sei es hilfreich, wenn bei der Ausübung des Besuchsrechts jeweils ein Elternteil das Kind zum anderen bringe. So signalisiere der Obhutsberechtigte, dass er mit dem Besuch und der mit dem anderen Elternteil verbrachten Zeit einverstanden sei, wodurch Loyalitätskonflikte vermieden würden. Da vorliegend ein massiver\nElternkonflikt bestehe, sei es umso wichtiger, dass sich dieser durch eine ausgewogene dem\nKindeswohl entsprechende Regelung des Bringens entschärfen lasse (act. 19 S. 6; act. 28\nS. 8 f.; act. 41 S. 3 f.; act. 69 S. 4). Der Kläger wendet dagegen ein, die Beklagte gehe krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von regelmässigen Arzt- und Spitalbesuchen habe sie sodann auch keinen weiteren Verpflichtungen nachzukommen. Sie mache\ndenn auch nicht geltend, dass ihr das Reisen aufgrund ihrer Krankheit nicht zumutbar sei.\nVielmehr führe sie aus, sie könne sich gut um die Kinder kümmern. Die Beklagte habe in der\nletzten Zeit denn auch eine rege Reisetätigkeit an den Tag gelegt (England, Genf und Ecuador), weshalb sie durchaus in der Lage sei, die Kinder in H.________ abzuholen und dorthin\nzurückzubringen (act. 25 S. 7; act. 42 S. 4 f.).\n\nDas Holen und Bringen des Kindes gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung, Schwenzer [Hrsg.], 2. A. 2011, Art. 273\nZGB N 25; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 273 ZGB N 18). Bei jüngeren Kindern wird auch die Meinung vertreten, dass die Übergänge von einem Elternteil zum\nanderen idealerweise dergestalt erfolgen sollen, dass der obhutsberechtigte Elternteil das\nSeite 8/36\n\n"}