{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche\nKlagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher\nund funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zust ändig.\n\n2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt\nE.________ geschlossenen Ehe. Auch an der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2015 hielten\nsie an diesem Antrag fest. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.\n\n3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die\nObhut, das Besuchs- und Ferienrecht sowie über Kindesschutzmassnahmen betreffend die\nminderjährigen Kinder F.________ und G.________ zu befinden.\n\n3.1 Beide Parteien beantragen, die Kinder F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen Sorge von Vater und Mutter zu belassen (act. 1, 19, 25, 19, 41 f. und 68 f.). Dies steht\ndenn auch im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle. Nach\ndieser steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB).\nSeite 6/36\n\nGemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB überträgt das Gericht in einem Scheidungsverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswoh ls nötig ist, wobei die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts eine eng begrenzte Ausnahme bleiben\nmuss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnahmegrund insbesondere\nder schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit\nsein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Es muss sich in jedem Fall um einen\nerheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein\n(BGE 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.3 und 4.7).\n\nDer Kläger hat an der Schlussverhandlung vom 4. Mai 2016 ausgeführt, die Eltern würden ein\nrelativ gutes Verhältnis zueinander pflegen. Der Kläger besuche insbesondere zusammen mit\nden Kindern F.________ und G.________ die Beklagte im Spital, wo sie sich derzeit aufhalte.\nAuch die Beklagte hat bestätigt, dass zwischen den Eltern ein gewisser Kontakt stattfinde, wobei dieser nicht sehr gut sei (act. 67 S. 2 f.). Auch wenn das Verhältnis zwischen den Parteien\nals nicht sehr gut qualifiziert werden kann, liegt vorliegend weder ein schwerwiegender Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor. Ein solcher bzw. eine solche\nlässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, welche\nfür die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil sprechen würden. Im Sinne von\nArt. 298 Abs. 1 ZGB sind die Kinder F.________ und G.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel der Kinder bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort\nim Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den\nKindern hat (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB).\n\n"}