{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten einen\npersönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'824.00 und für die Kinder einen solchen von total\nCHF 2'100.00 (F.________: CHF 1'300.00; G.________: CHF 800.00) pro Monat zu bezahlen. Per 5. Oktober 2011 wurde zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet\n(act. 1/34).\n\n3. Im März 2012 wurde bei der Beklagten ein Glioblastom parieto-okzipital rechts diagnostiziert.\nNach der Tumorresektion am 9. März 2012 folgte die Standardtherapie mit Radiochemotherapie gefolgt von Chemotherapie bis zum Februar 2014 (act. 19/6).\n\n4. Auf Abänderungsgesuch des Klägers vom 14. März 2013 hin stellte die Einzelrichterin des\nBezirksgerichts Luzern mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 die beiden Kinder F.________\nSeite 4/36\n\nund G.________ unter die elterliche Obhut des Klägers, regelte das Besuchs- und Ferienrecht der Beklagten und hob die Kinderunterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten rückwirkend per 1. Oktober 2012 auf. Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von\nCHF 2'100.00 und ab dem 1. Januar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens einen solchen\nvon CHF 2'550.00 pro Monat zu bezahlen. Im Übrigen blieb der Rechtsspruch des Eheschutzentscheids vom 18. Januar 2012 unverändert (act. 1/21).\n\nDas Kantonsgericht Luzern hiess die vom Kläger gegen den Entscheid der Einzelrichterin\ndes Bezirksgerichts Luzern erhobene Berufung mit Entscheid vom 5. März 2014 teilweise\ngut, indem es Änderungen im Bereich des Besuchs- und Unterhaltsrechts vornahm. Insbesondere wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013\neinen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'890.00 und ab 1. Januar 2014 einen solchen\nvon CHF 2'550.00 pro Monat zu bezahlen (act. 1/22).\n\n5. Mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Kläger beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides des Kantonsgerichts Luzern vom 5. März 2014 ein, welches mit Entscheid vom 22. Januar 2015 abgewiesen wurde\n(ES 2014 516).\n\n6. Ebenfalls mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug\ndie vorliegende Scheidungsklage ein und stellte im Wesentlichen das eingangs erwähnte\nRechtsbegehren (act. 1).\n\n7. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2014 beantragte die Beklagte abweichend vom\neingangs genannten Rechtsbegehren, der Kläger habe der Beklagten bis zu seiner Pensionierung einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'655.00 zu bezahlen und die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen (act. 19).\n\n8. Mit Entscheiden des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 31. Oktober und 27. November 2014 wurde den Parteien für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (UP 2014 146 und UP 2014 175).\n\n9. Am 26. November 2014 wurden die Kinder F.________ und G.________ vom Referenten\ndes Kantonsgerichts Zug persönlich angehört (act. 21).\n\n10. An der Einigungsverhandlung vom 4. Dezember 2014 konnte zwischen den Parteien keine\nEinigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 22).\n\n11. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 begründete der Kläger seine Scheidungsklage, wobei er\nim Wesentlichen an seinen Anträgen gemäss unbegründeter Scheidungsklage vom 25. September 2014 festhielt (act. 25).\n\n12. Mit Klageantwort vom 9. März 2015 beantragte die Beklagte in Abweichung zum einleitend\ngenannten Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder\njedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montagmorgen zu Besuch zu nehmen\nSeite 5/36\n\nund der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in\nnoch unbekannter Höhe zu bezahlen (act. 28).\n\n13. An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2015 hielt der Kläger im ersten Vortrag an den in der\nScheidungsbegründung vom 20. Januar 2015 gestellten Anträgen fest, während die Beklagte\nin ihrem ersten Vortrag im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren stellte und\nin Abweichung zum eingangs erwähnten Antrag noch ein Besuchsrecht bis Montagmorgen\nbeantragte. Im Rahmen des zweiten Parteivortrages nahm der Kläger eine Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruches in dem Sinne vor, als die Beklagte zu verpflichten sei, ihm\naus Güterrecht einen Betrag von CHF 32'541.00 zu bezahlen. Auf diese Klageänderung ist\nunter nachfolgender E. 5.1 näher einzugehen (act. 41 f.).\n\n14. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2015 wurde eine gerichtliche Expertise\nüber die Arbeitsfähigkeit des Klägers angeordnet (act. 46).\n\nMit Entscheid vom 24. Juni 2015 wurde Dr. med. J.________ der Auftrag für die Beurteilung\nder Arbeitsfähigkeit des Klägers erteilt (act. 49). Das psychiatrische Gutachten von\nDr. J.________ datiert vom 5. Dezember 2015 (act. 50).\n\n15. Mit Editionsentscheiden vom 2. Februar 2016 wurden weitere Urkunden ediert (act. 56 f.).\n\n"}