{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-55_2016-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=77", "Checksum": "dec5c4854030280c854e8c10eeba7e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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D.________,\nBeklagte,\n\nbetreffend\n\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\nSeite 2/36\n\nRechtsbegehren\n\nKläger\n1. Die am tt.mm.2002 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.\n2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Parteien F.________,\ngeb. tt.mm.2002, und G.________, geb. tt.mm.2008, sei den Parteien gemeinsam zu belassen. Die Obhut über die beiden Kinder F.________ und G.________ sei beim Kläger zu belassen.\n3. Die Beklagte sei unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes zu berechtigen\nund zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder der Parteien F.________ und G.________ zu\nfolgenden Zeiten zu sich auf Besuch zu nehmen:\n− Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei die\nBeklagte die Kinder jeweils am Freitag in H.________ abzuholen und am Sonntagabend\nwieder nach H.________ zurückzubringen hat;\n− Jeden Mittwochnachmittag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei die Beklagte die Kinder\njeweils in H.________ abzuholen und nach H.________ zurückzubringen hat;\n− In den geraden Jahren an Ostern von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00\nUhr, und an Weihnachten vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr;\n− In den ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00\nUhr, und vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr;\n− Jedes Jahr während vier Schulferienwochen, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit dem Vater jeweils spätestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist.\nDen Parteien sei es unbenommen, im gegenseitigen Einverständnis und mit Rücksicht auf\ndie Bedürfnisse der Kinder von der vorstehenden Regelung abzuweichen.\n4. Die Besuchsrechtsbeistandschaft soll weitergeführt werden.\n5. Die Erziehungsbeistandschaft soll aufgehoben werden.\n6. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden.\nEventualiter sei die Unterhaltspflicht des Klägers auf längstens drei Jahre zu befristen.\n7. Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen.\n8. Das BVG-Guthaben der Parteien sei gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen.\n9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nBeklagte\n1. Die am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden.\n2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Parteien F.________ (geb.\ntt.mm.2002) und G.________ (geb. tt.mm.2008) sei den Parteien gemeinsam zu belassen.\nDie Kinder sollen den Wohnsitz beim Kläger haben.\n3. Die Beklagte betreut die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ zu folgenden\nZeiten:\n− Jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei der Kläger die Kinder am Freitag zu der Beklagten bringt und die Beklagte die Kinder am Sonntag zum Kläger bringt;\n− Jeden Mittwochnachmittag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei die Beklagte die Kinder\nvon der Schule abholt und die Übergabe am Abend am Bahnhof H.________ stattfinden\nsoll;\nSeite 3/36\n\n− In den geraden Jahren an Ostern von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00\nUhr, und an Weihnachten vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr;\n− In den ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00\nUhr, und vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr;\n− Jedes Jahr während vier Schulferienwochen, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit dem Vater jeweils spätestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist.\nDen Parteien sei es unbenommen, im gegenseitigen Einverständnis und mit Rücksicht auf\ndie Bedürfnisse der Kinder von der vorstehenden Regelung abzuweichen.\n4. Die Besuchsrechtsbeistandschaft sei weiterzuführen.\n5. Die Erziehungsbeistandschaft sei weiterzuführen.\n6. Der Kläger habe der Beklagten einen monatlichen, auf den Ersten des Monats fälligen und\nbei Verzug zu 5 % verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag in der Höhe\nvon mindestens CHF 3'730.00 bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter zu bezahlen.\n7. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen.\n7.1 Der Kläger habe der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von\nCHF 2'054.00 zu bezahlen.\n7.2 Im Übrigen seien die Parteien im heutigen Besitzesstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären.\n8. Das BVG-Guthaben der Parteien sei gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen.\n9. Der Beklagten sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen, die\ngestellten Anträge anzupassen.\n10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend \"Kläger\") und C.________ (nachfolgend \"Beklagte\") heirateten am\ntt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder:\nF.________, geb. tt.mm.2002 in I.________, und G.________, geb. tt.mm.2008 in\nH.________.\n\n"}