Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.-- verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 4'015.-- wird im Betrag von CHF 757.50 vom Kläger und im Betrag von CHF 3'257.50 von der Beklagten nachgefordert. Sofern dem Gesuch der Beklagten betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprochen wird, wird ihr Anteil einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.