7.1 Der Beklagten wird gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein bis zum 31. März 2024 befristetes Wohnrecht zulasten des sich im Alleineigentum des Klägers befindlichen Grundstückes H.________ (GS Nr. AH.________; inkl. Einstellplatz Nr. BH.________ in der Einstellhalle auf GS Nr. CH.________) eingeräumt. 7.2 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des unter Ziff. 7.1 erwähnten Wohnrechts eine Entschädigung von monatlich CHF 1'710.-- zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Seite 32/33