5.2 Auf den beklagtischen Antrag um Feststellung, dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sich heute in ihrem Besitz befindet, wird nicht eingetreten. 6. Die Pensionskasse der I.________AG wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (Personal-Nr. .________, AHV- Nr.), den Betrag von CHF 111'967.55 auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen.