3. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 800.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Seite 31/33