Weiter wird der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Das Besuchs-, Feiertags-, und Ferienrecht ist auf eigene Kosten auszuüben. 2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet.