Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ an zwei von drei Wochenenden von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie am Karfreitag zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen.