In diesem Fall ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Entscheid 1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder F.________, geb. tt.mm.2006, und G.________, geb. tt.mm.2008, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt. 2.2 Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt: