Sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist der Aufwand der beklagtischen Rechtsvertreterin ab diesem Datum aus der Gerichtskasse zu entschädigen, mithin im Umfang von CHF 10'456.45 (vgl. Honorarnote vom 8. September 2015; act. 38). Im Zusammenhang mit den der Beklagten auferlegten Gerichtskosten bleibt festzuhalten, dass bei einer allfälligen Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der von ihr zu bezahlende Gerichtskostenanteil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. In diesem Fall ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss Art.