Mit Bezug auf die Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat und beantragte RA lic.iur. D.________ als Rechtsbeistand zu bestellen (UP 2014 124). Die allfällige Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt grundsätzlich ab Gesuchseinreichung (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO), vorliegend mit Wirkung ab 25. August 2014. Sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist der Aufwand der beklagtischen Rechtsvertreterin ab diesem Datum aus der Gerichtskasse zu entschädigen, mithin im Umfang von CHF 10'456.45 (vgl. Honorarnote vom 8. September 2015;