Die im vorliegenden Scheidungsverfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche belaufen sich auf weniger als CHF 100'000.--, so dass § 13 Abs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung der vorliegend durchgeführten Gerichtsverhandlungen und -anhörungen, der abzuhandelnden Themen im Zusammenhang mit den Scheidungsnebenfolgen und des Zeitaufwands erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.-- als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen für die Übersetzung im Umfang von CHF 515.-- (§ 9 lit. c und d KoV OG). Seite 30/33