Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen CHF 1'600.-- und CHF 10'000.--. Die im vorliegenden Scheidungsverfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche belaufen sich auf weniger als CHF 100'000.--, so dass § 13 Abs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt.