8. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger unterliegt in den Kinderbelangen und dem Wohnrecht, während er beim Unterhalt und im Güterrecht mehrheitlich obsiegt. Insgesamt dringt keine Partei mit sämtlichen Anträgen durch, weshalb sich eine hälftige Kostentragung rechtfertigt. Bei diesem Ausgang sind die Parteikosten demgemäss wettzuschlagen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).