Dem Betrag von CHF 213'823.31 sind somit CHF 10'111.80 hinzuzurechnen (6 Monate [August bis Januar 2016] x CHF 1'685.30), was ein Vorsorgeguthaben von gesamthaft CHF 223'935.11 ergibt. Die Beklagte verfügt über kein Guthaben der beruflichen Vorsorge. 7.3 Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch der Beklagten von CHF 111'967.55. Die Pensionskasse der I.________AG ist anzuweisen, den entsprechenden Betrag auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen.