32/44) berechnet werden, da die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des Klägers zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per 30. April 2015 CHF 208'767.45 betrug (act. 27/35) und zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per 31. Juli 2015 CHF 213'823.31 (act. 32/44). In den drei Monaten vom 30. April 2015 bis zum 31. Juli 2015 äufnete sich das Vorsorgeguthaben des Klägers um CHF 5'055.86, was einem monatlichen Betrag von CHF 1'685.30 entspricht.