7.2 Das Vorsorgeguthaben des Klägers ist somit per Datum der Rechtskraft der Scheidung hälftig zu teilen. Zwingend ist die Teilung per Datum der Rechtskraft der Scheidung. Das während der Ehe erworbene und zu teilende Pensionskassenguthaben des Klägers beträgt per 31. Januar 2016 insgesamt CHF 223'935.11. Das Guthaben kann anhand der zwei Belege der Pensionskasse der I.________AG per 30. April 2015 (act. 27/35) und per 31. Juli 2015 (act. 32/44) berechnet werden, da die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des Klägers zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per 30. April 2015 CHF 208'767.45 betrug (act.