die Zinsen hinzu gerechnet. Die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen ergibt das während der Ehe gesparte Vorsorgeguthaben jedes Ehegatten (Art. 22 FZG). Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gemeinsam geäufneten Guthabens. Das Gericht weist die beteiligten Pensionskassen (bzw. eine von i hnen) an, den Ausgleich vorzunehmen. Der Ausgleich ist zwingend und der Disposition der Parteien und dem Gericht entzogen, soweit nicht ausnahmsweise von der hälftigen Teilung abgewichen werden darf (Art. 123 ZGB).