7. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Parteien beantragen übereinstimmend die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben. 7.1 Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte von Gesetzes wegen Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Dazu wird für jeden Ehegatten die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat und der Scheidung bestimmt. Zum Guthaben bei der Heirat werden Seite 29/33