6.8 Auf den beklagtischen Antrag um Feststellung, dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sich heute in ihrem Besitz befindet, ist mangels der erforderlichen Bestimmtheit des Begehrens nicht einzutreten (vgl. Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO). Die Beklagte unterliess es insbesondere, im Rechtsbegehren genau zu bezeichnen, um welche Vermögenswerte bzw. Gegenstände es sich im Rahmen der beantragten Feststellung handelt. Im Übrigen blieb der Antrag im Verlaufe des ganzen Verfahrens gänzlich unbegründet.