6.7 Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Forderung gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. Februar 2015 im Betrag von CHF 5'160.-- (act. 27, S. 20 f.) ist nach dem Stichtag vom 14. Juli 2014 entstanden und im Rahmen der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Dem Kläger steht es jedoch frei, seine güterrechtliche Schuld gegenüber der Beklagten verrechnungsweise zu tilgen.