6.6 Aufgrund der obenstehenden Zahlen ergibt sich beim Kläger ein Vorschlag von CHF 7'460.90 und bei der Beklagten von CHF 1'672.41. Die Hälfte des Vorschlags des Klägers beträgt CHF 3'730.45. Die Hälfte des Vorschlags der Ehefrau beträgt CHF 836.20. Dementsprechend hat der Kläger die Beklagte grundsätzlich mit CHF 2'894.25 an seinem Vorschlag zu beteiligen.