Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen seien (act. 30, S. 16; act. 39, S. 6). Zwar geht – wie oben erwähnt – der familienrechtliche Unterhalt der Abzahlung persönlicher Schulden vor. Es ist trifft jedoch nicht zu, dass persönliche Schulden der Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten wären. So sind namentlich Schulden aus unerlaubter Handlung, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (Steck, in: FamKomm Scheidung, Bern 2011, N 11 zu Art. 209 ZGB).