Überdies macht der Kläger per gleichem Datum eine Honorarschuld gegenüber seinem Rechtsvertreter von CHF 7'765.30 gelten. Die Beklagte bestreitet weder Bestand noch Höhe dieser beiden Schuldpositionen. Sie argumentiert jedoch, dass diese Schulden als persönliche und nicht als eheliche Schulden zu qualifizieren und bei der güterrechtlichen Seite 28/33