6.4.3 Vermögenswerte Nr. 8 und 9: Mit Darlehensvertrag vom 6. Juni 2013 nahm der Kläger von seinem Vater zunächst einen Betrag von CHF 20'000.-- als Darlehen auf (act. 1/10). Diesen Betrag stockte er mit Vertrag vom 27. Juni 2014 auf CHF 30'000.-- auf (act. 1/20). An dem gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB massgeblichen Stichtag vom 14. Juli 2014 betrug die Darlehenshöhe somit insgesamt CHF 30'000.-- (vgl. auch die klägerische Aussage in act. 32, S. 15). Überdies macht der Kläger per gleichem Datum eine Honorarschuld gegenüber seinem Rechtsvertreter von CHF 7'765.30 gelten.