Die klägerische Behauptung, die Beklagte habe die Wohnung beschädigt, blieb jedoch pauschaler Natur und entsprechend unsubstantiiert. Da der nicht substantiiert vorgetragenen Sachverhalt dem nicht bewiesenen gleichgestellt ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 17. November 2014, HG 110021, E. 3.5.4.2.3), ist der vorliegende Anspruch des Klägers abzuweisen.