Gemäss Art. 8 ZGB trägt der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung en dieses Anspruchs. Diejenige Partei, die Rechte geltend macht, hat die relevanten Tatsachen so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 4C.11/2006, E. 2.2). Die klägerische Behauptung, die Beklagte habe die Wohnung beschädigt, blieb jedoch pauschaler Natur und entsprechend unsubstantiiert.