6.4.2 Vermögenswert Nr. 7: Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe die Wohnung stark beschädigt, insbesondere die Einbauschränke und den Fussboden. Es sei ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 4'000.-- entstanden (act. 1, S. 14; act. 27, S. 20). Ein Experte solle bei der Übergabe der Eigentumswohnung den Zustand protokollieren (act. 27, S. 20). Die Beklagte bestreitet, die Wohnung beschädigt zu haben (act. 18, S. 13; act. 30, S. 16).