6.4 Nachfolgend ist gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und die jeweiligen Vorschläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der jeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang III, S. 595). In einem ersten Schritt sind die am 14. Juli 2014 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen.