Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also der Scheidungszeitpunkt (Art. 214 Abs. 1 ZGB). 6.2 Aus Güterrecht macht der Kläger einen Anspruch von CHF 5'746.95 geltend (act. 32, S. 3). Die Beklagte will dem Kläger einen Betrag von CHF 464.75 bezahlen und verlangt dafür die Übertragung von mindestens CHF 17'331.-- vom klägerischen Vorsorge 3A-Konto bei der I.________AG, Portfolio Nummer .________ (act. 30, S. 3; act. 39, S. 2).