6.1 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehegatte Anspruch auf sein Eigengut sowie im Regelfall die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Errungenschaft besteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (z.B. Arbeitserwerb). Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören (also vor dem tt.mm.2006) oder die ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen.